Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
Der Abschluss des Gastaufnahmevertrags verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
Der Vermieter (Hotelier etc.) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadensersatz zu leisten.
Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen. Als ersparte Eigenkosten werden in der Regel in Ansatz gebracht:
40% des Preises für Übernachtung/Vollpension
30% des Preises für Übernachtung/Halbpension
20 % des Preises für Übernachtung/Frühstück
10 % des Preises für eine Ferienwohnung
Der Hotelier bzw. Zimmervermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer und Wohnungen nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Bis zur anderweitigen Belegung des Zimmers oder der Wohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.